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Impressum

Z.I.C.A. GmbH
Franz-Kirrmeier-Str. 19
67346 Speyer

Tel.: +49 (0) 6232 - 44554
Fax: +49 (0) 6232 - 42353


Vertretungsberechtigte
Geschäftsführer:
Vincenzo Cannatelli
Sabine Ziliani

Registergericht:
Amtsgericht Speyer

Registernummer:
HRB 52165

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß
§27a Umsatzsteuergesetz:
DE 149 691 545


AGB

1. Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen, Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen ab-weichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote sind ab Angebotsdatum für zwei Wochen verbindlich.
(2) Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden. Wir behalten uns Überschreitungen der Kostenvoranschläge bis zu 10% bei not-wendigen Arbeiten ohne eine vorherige Benachrichtigung des Bestellers vor.
(3) Soweit nicht ausdrücklich von uns als verbindlich vereinbart, sind Maße, Gewichte, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Leistungsdaten nur annähernd maßgebend.
3. Überlassene Unterlagen
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Kal-kulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zu-gänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Zif-fer 2 (1) annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
4. Preise
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Kosten für Verpackung, Montage, Aufstellung, Anschluss und Einweisung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Sofern keine schriftlichen Festpreisabreden getroffen wurden, werden unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.
5. Ausführung und Menge
(1) Eventuelle Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung und ähnliche Merkmale blei¬ben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch für den Käufer/Besteller zumutbar bleibt. Im übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maßangaben und ähnlichen Merkmale mit den handelsüblichen Toleranzen.
6. Lieferung
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder Er-gänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Sie sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Auslieferungslager verlassen hat oder die Versand¬bereit¬schaft entsprechend Ziffer 9 (1) Satz 2 mitgeteilt ist.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende An-sprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Vorausset-zungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver¬schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferfristen gelten vorbehaltlich der bei uns oder einem Vorlieferanten auf-tretenden unvorhersehbaren Zwischenfälle, wie unverschulde-ter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspäteter Auslieferung wesentlicher Rohstoffe, höherer Ge-walt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen usw., soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Lie-fergegenstandes beeinflussen. Wegen derartiger Ereignisse sind wir berechtigt, die Lieferfrist oder Leistung in angemessenem Umfang zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatz-ansprüche herleiten.
(5) Abgegebene Erklärungen unserer Vorlieferanten oder eines Unterlieferers gelten als ausreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Im Falle von Teillieferungen kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleis-tung kein Interesse hat.
7. Nichtabnahme
(1) Nimmt der Besteller die Lieferung nach Fertigstellungsanzeige bzw. avisiertem Versand nicht sofort ab oder ist ein Versand in-folge von Umständen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Bestellers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
(2) Bei Abnahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist neben den gesetzlichen Bestimmungen das Recht zu, entweder die Durchführung des Auftrages oder Schadensersatz in Höhe von 30% des Nettoauf-tragswertes zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden ent-standen ist, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendma-chung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehal-ten, dies gilt insbesondere auch bei Spezialanfertigungen.
8. Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungsstellung zahlbar ohne jeden Abzug.
(2) Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berech-nen. Bei Zahlungsverzug kann die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
(3) Bei Zahlungsverzug des Bestellers und unabhängig hiervon ab dem 30. Tag nach Zugang der Rechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat berechnet. Die Geltendmachung ei-nes höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Wenn uns Umstände (wie z.B. Zahlungsrückstände, Wechsel-protest, Ablehnung einer ratenweisen Finanzierung des Kauf-preises für den Besteller durch ein Kreditinstitut) bekannt wer-den, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden alle unsere Forderungen unabhängig von ei-ner etwaigen Zahlungsfrist/Stundung oder von der Laufzeit et-wa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig. In diesem Fall können wir auch sofortige Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen und vom Vertrag zu-rücktreten. Wir können auch die Weiterveräußerung und die Weiterverarbeitung der von uns gelieferte Ware untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Bestellers verlangen.
(5) Ist der Besteller zahlungsunfähig oder wird gegen ihn Insol-venzantrag gestellt, so gelten alle von uns auf die noch offen stehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
(6) Ist der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berech-tigt, die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund und Boden fest verbunden ist, abzuholen, es sei denn, der Besteller muss-te trotz der Fristsetzung nicht mit der Abholung rechnen. Der Besteller gestattet uns insoweit, die im Eigentum oder im Besitz des Bestellers stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des Abtransportes und der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, sind von uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu erstatten. Wir sind in einem derartigen Fall berechtigt, die Ware sofort an Dritte zu veräußern. Der Besteller gestattet uns, geleistete Anzahlungen auf einen beim Weiterverkauf erzielten Mindererlös voll anzurechnen.
9. Gefahrübergang bei Versendung
(1) Erfolgen Verladung und Versand auf Wunsch des Bestellers, so geschieht dies nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung des Bestellers. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens jedoch mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
(2) Es ist Sache des Bestellers, bei Transportschäden, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veran-lassen. Andernfalls können eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen.
(3) Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei der Verladung oder beim Abladen mitwirken, handeln sie auf Gefahr des Bestellers als dessen Erfüllungsgehilfen.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder un-bestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferun-gen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf beru-fen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rech-nungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) und etwaiger Nebenkosten zur Sicherung an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu ge-ben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, An-schrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtungen aus diesem oder anderem Vertrag in Verzug gerät. Wir haben als mittel-barer Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers.
(7) Besteht beim Besteller ein erheblicher, den Kredit gefährdender Zahlungsverzug, so erlischt seine Berechtigung zum Besitz jeglicher Vorbehaltsware aus der bestehenden Geschäftsver-bindung. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, die gelieferte Ware herauszuverlangen und freihändig zu verwerten, wenn der Besteller eine nochmals gesetzte, angemessene Nachfrist nicht eingehalten hat und zuvor auf die Herausgabeverpflichtung und die Möglichkeit der freihändigen Verwertung der Ware hingewiesen wurde. In die-sem Fall steht uns das Recht zu, 30% des Nettoauftragswertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Dies entspricht dem Mindererlös, der nach dem gewöhnlichen Ver-lauf der Dinge bei einer anderweitigen Verwertung der Ware zu erzielen ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
12. Gewährleistung
(1) Von uns gelieferte Gegenstände oder Muster sind unverzüglich auf Fehler zu untersuchen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche, oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtli-che Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Käufer bzw. Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Küchengeräte werden beim Einbau in ein Gebäude nicht dessen wesentlicher Bestandteil. Die Gewährleistungsansprüche bei solchen Geräten verjähren gegenüber Unternehmern mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang, sofern sich nichts Abweichendes aus dem Vertrag oder Gesetz ergibt.
(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung in angemessener Frist zu geben. Ist die vom Besteller gewählte Alternative mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann er auf eine Alternative verwiesen werden. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nachbesserung oder Er-satzlieferung hinsichtlich eines Mangels nachweislich zweimal fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhält-nismäßig hohen Aufwand erfordern und wird die Nachbesserung deshalb verweigert, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen.
(3) Stellt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware heraus, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei-chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur un-erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist auch gegenüber Verbrauchern ein Jahr. Bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen an Unternehmer entfällt die Gewährleistung ganz. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
13. Rückgaberecht
(1) Der Verkäufer gewährt unbeschadet der Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 12, ein Recht auf Rückgabe der gelieferten Waren nur innerhalb von 2 Wochen nach Lieferdatum für alle vom Verkäufer gelieferten Produkte unter folgenden Voraussetzungen:
(2) Es werden ausschließlich neue, originalverpackte, unbenutzte und unbeschädigte Produkte zurückgenommen.
(3) Ein Rückgaberecht besteht nur hinsichtlich der Lagerware. Zuschnitte, Ersatzteile, Sonderanfertigungen und Sonderbestel-lungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
(4) Der Unternehmer oder die juristische Person übermittelt dem Verkäufer seinen Rückgabewunsch schriftlich unter Angabe der zur Bearbeitung der Rückgabe notwendigen Informationen wie Lieferscheinnummer, Kundennummer, sowie Rechnungsdatum und Rechnungsnummer. Er erhält dann die Freigabeerklärung schriftlich durch den Verkäufer.
(5) Ein eventueller Rückversand erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Kunden.
(6) Für die Bearbeitung der Rückgabe wird vom Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20%, mindestens jedoch 15 Euro, von der dem Kunden zustehenden Gutschrift für die retournierte Ware abgezogen.
(7) Nach Wareneingang erfolgt die Wareneingangskontrolle und Gutschriftsfreigabe durch den Verkäufer.
14. Haftung
(1) Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausge-schlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung einer Vertragspflicht vorliegt. Dies gilt insbesondere für Vertragsverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen. Für die Beschaffen¬heit der von dritter Seite bezogenen Waren und für Beschaffenheitsangaben des Herstellers wird nur gehaftet, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Körperschäden.
(2) Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Im Falle der Haftung aus Verzug ist die Haftungssumme auf 5% des Auftragswertes begrenzt.
(3) Wir haften nur insoweit, wie uns unsere Vorlieferanten haften.
(4) Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechts-grund, verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Kenntniserlan-gung, sofern nicht das Gesetz (etwa in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) eine längere Verjährungsfrist vorschreibt oder vorsätzliches Handeln gegeben ist.
15. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
(1) Der Käufer setzt die gekauften Geräte ausschließlich zu gewerblichen Zwecken ein. Nach Beendigung der Nutzung der von uns gelieferten Geräte und Gegenstände ist der Besteller verpflichtet, diese Geräte und Gegenstände auf eigene Kosten zu entsorgen. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen Vor-schriften einzuhalten.
(2) Der Besteller stellt uns von sämtlichen Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 Elektrogesetz (ElektroG) frei; insbesondere von der Rück¬nahmepflicht des Herstellers und allen damit im Zusam-menhang stehenden Ansprüchen Dritter.
(3) Sofern gelieferte Geräte oder Gegenstände an Dritte weitergegeben werden, ist der Besteller verpflichtet, die hier übernommene Verpflichtung auf den Abnehmer zu übertragen. Bei erneuter Weitergabe der Geräte oder Gegenstände sind die Dritten vertraglich zu verpflichten, den Empfängern der Geräte oder Gegenstände eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
(4) Eine Verletzung der Vorgaben des Punkt 3 verpflichtet den Besteller, die Geräte oder Gegenstände gem. Punkt 1 zurückzu-nehmen und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu ent-sorgen. Wir sind von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(5) Unsere Ansprüche gegen den Besteller, die aus diesen Bestim-mungen resultieren, verjähren frühestens 2 Jahre nach Beendi-gung der Nutzung (Ablaufhemmung). Die Frist der Ablaufhem-mung beginnt frühestens mit dem Zugang einer an uns gerichteten schriftlichen Mitteilung des Bestellers über die Beendigung der Nutzung.
(6) Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsor-gung der elektrischen Altgeräte durch uns bedarf der Schrift-form.
16. Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand und Recht
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutsch-land.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auf-tragsbe¬stätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für dieje-nigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthal-ten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

(1) Eventuelle Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung und ähnliche Merkmale blei¬ben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch für den Käufer/Besteller zumutbar bleibt. Im übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maßangaben und ähnlichen Merkmale mit den handelsüblichen Toleranzen.
6. Lieferung
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Sie sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft entsprechend Ziffer 9 (1) Satz 2 mitgeteilt ist.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver¬schlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferfristen gelten vorbehaltlich der bei uns oder einem Vorlieferanten auftretenden unvorhersehbaren Zwischenfälle, wie unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspäteter Auslieferung wesentlicher Rohstoffe, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen usw., soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflussen. Wegen derartiger Ereignisse sind wir berechtigt, die Lieferfrist oder Leistung in angemessenem Umfang zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
(5) Abgegebene Erklärungen unserer Vorlieferanten oder eines Unterlieferers gelten als ausreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Im Falle von Teillieferungen kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
7. Nichtabnahme
(1) Nimmt der Besteller die Lieferung nach Fertigstellungsanzeige bzw. avisiertem Versand nicht sofort ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Bestellers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
(2) Bei Abnahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist neben den gesetzlichen Bestimmungen das Recht zu, entweder die Durchführung des Auftrages oder Schadensersatz in Höhe von 30% des Nettoauftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten, dies gilt insbesondere auch bei Spezialanfertigungen.
8. Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungsstellung zahlbar ohne jeden Abzug.
(2) Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
(3) Bei Zahlungsverzug des Bestellers und unabhängig hiervon ab dem 30. Tag nach Zugang der Rechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Wenn uns Umstände (wie z.B. Zahlungsrückstände, Wechselprotest, Ablehnung einer ratenweisen Finanzierung des Kaufpreises für den Besteller durch ein Kreditinstitut) bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden alle unsere Forderungen unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist/Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig. In diesem Fall können wir auch sofortige Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Wir können auch die Weiterveräußerung und die Weiterverarbeitung der von uns gelieferte Ware untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Bestellers verlangen.
(5) Ist der Besteller zahlungsunfähig oder wird gegen ihn Insolvenzantrag gestellt, so gelten alle von uns auf die noch offen stehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
(6) Ist der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit einer Teilzahlung in Rückstand geraten, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die gelieferte Ware, auch soweit sie mit Grund und Boden fest verbunden ist, abzuholen, es sei denn, der Besteller musste trotz der Fristsetzung nicht mit der Abholung rechnen. Der Besteller gestattet uns insoweit, die im Eigentum oder im Besitz des Bestellers stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu betreten. Schäden, die infolge des Abtransportes und der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, sind von uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu erstatten. Wir sind in einem derartigen Fall berechtigt, die Ware sofort an Dritte zu veräußern. Der Besteller gestattet uns, geleistete Anzahlungen auf einen beim Weiterverkauf erzielten Mindererlös voll anzurechnen.
9. Gefahrübergang bei Versendung
(1) Erfolgen Verladung und Versand auf Wunsch des Bestellers, so geschieht dies nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung des Bestellers. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens jedoch mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
(2) Es ist Sache des Bestellers, bei Transportschäden, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Andernfalls können eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen.
(3) Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei der Verladung oder beim Abladen mitwirken, handeln sie auf Gefahr des Bestellers als dessen Erfüllungsgehilfen.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) und etwaiger Nebenkosten zur Sicherung an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtungen aus diesem oder anderem Vertrag in Verzug gerät. Wir haben als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers.
(7) Besteht beim Besteller ein erheblicher, den Kredit gefährdender Zahlungsverzug, so erlischt seine Berechtigung zum Besitz jeglicher Vorbehaltsware aus der bestehenden Geschäftsverbindung. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, die gelieferte Ware herauszuverlangen und freihändig zu verwerten, wenn der Besteller eine nochmals gesetzte, angemessene Nachfrist nicht eingehalten hat und zuvor auf die Herausgabeverpflichtung und die Möglichkeit der freihändigen Verwertung der Ware hingewiesen wurde. In diesem Fall steht uns das Recht zu, 30% des Nettoauftragswertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Dies entspricht dem Mindererlös, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bei einer anderweitigen Verwertung der Ware zu erzielen ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
12. Gewährleistung
(1) Von uns gelieferte Gegenstände oder Muster sind unverzüglich auf Fehler zu untersuchen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche, oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Käufer bzw. Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Küchengeräte werden beim Einbau in ein Gebäude nicht dessen wesentlicher Bestandteil. Die Gewährleistungsansprüche bei solchen Geräten verjähren gegenüber Unternehmern mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang, sofern sich nichts Abweichendes aus dem Vertrag oder Gesetz ergibt.
(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung in angemessener Frist zu geben. Ist die vom Besteller gewählte Alternative mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann er auf eine Alternative verwiesen werden. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinsichtlich eines Mangels nachweislich zweimal fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird die Nachbesserung deshalb verweigert, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen.
(3) Stellt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware heraus, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und
§ 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist auch gegenüber Verbrauchern ein Jahr. Bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen an Unternehmer entfällt die Gewährleistung ganz. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
13. Rückgaberecht
(1) Der Verkäufer gewährt unbeschadet der Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 12, ein Recht auf Rückgabe der gelieferten Waren nur innerhalb von 2 Wochen nach Lieferdatum für alle vom Verkäufer gelieferten Produkte unter folgenden Voraussetzungen:
(2) Es werden ausschließlich neue, originalverpackte, unbenutzte und unbeschädigte Produkte zurückgenommen.
(3) Ein Rückgaberecht besteht nur hinsichtlich der Lagerware. Zuschnitte, Ersatzteile, Sonderanfertigungen und Sonderbestellungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
(4) Der Unternehmer oder die juristische Person übermittelt dem Verkäufer seinen Rückgabewunsch schriftlich unter Angabe der zur Bearbeitung der Rückgabe notwendigen Informationen wie Lieferscheinnummer, Kundennummer, sowie Rechnungsdatum und Rechnungsnummer. Er erhält dann die Freigabeerklärung schriftlich durch den Verkäufer.
(5) Ein eventueller Rückversand erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Kunden.
(6) Für die Bearbeitung der Rückgabe wird vom Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20%, mindestens jedoch 15 Euro, von der dem Kunden zustehenden Gutschrift für die retournierte Ware abgezogen.
(7) Nach Wareneingang erfolgt die Wareneingangskontrolle und Gutschriftsfreigabe durch den Verkäufer.
14. Haftung
(1) Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung einer Vertragspflicht vorliegt. Dies gilt insbesondere für Vertragsverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen. Für die Beschaffen¬heit der von dritter Seite bezogenen Waren und für Beschaffenheitsangaben des Herstellers wird nur gehaftet, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Körperschäden.
(2) Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Im Falle der Haftung aus Verzug ist die Haftungssumme auf 5% des Auftragswertes begrenzt.
(3) Wir haften nur insoweit, wie uns unsere Vorlieferanten haften.
(4) Alle Schadensersatzanspüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Kenntniserlangung, sofern nicht das Gesetz (etwa in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) eine längere Verjährungsfrist vorschreibt oder vorsätzliches Handeln gegeben ist.
15. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
(1) Der Käufer setzt die gekauften Geräte ausschließlich zu gewerblichen Zwecken ein. Nach Beendigung der Nutzung der von uns gelieferten Geräte und Gegenstände ist der Besteller verpflichtet, diese Geräte und Gegenstände auf eigene Kosten zu entsorgen. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Besteller stellt uns von sämtlichen Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 Elektrogesetz (ElektroG) frei; insbesondere von der Rück¬nahmepflicht des Herstellers und allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.
(3) Sofern gelieferte Geräte oder Gegenstände an Dritte weitergegeben werden, ist der Besteller verpflichtet, die hier übernommene Verpflichtung auf den Abnehmer zu übertragen. Bei erneuter Weitergabe der Geräte oder Gegenstände sind die Dritten vertraglich zu verpflichten, den Empfängern der Geräte oder Gegenstände eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
(4) Eine Verletzung der Vorgaben des Punkt 3 verpflichtet den Besteller, die Geräte oder Gegenstände gem. Punkt 1 zurückzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Wir sind von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(5) Unsere Ansprüche gegen den Besteller, die aus diesen Bestimmungen resultieren, verjähren frühestens 2 Jahre nach Beendigung der Nutzung (Ablaufhemmung). Die Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang einer an uns gerichteten schriftlichen Mitteilung des Bestellers über die Beendigung der Nutzung.
(6) Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch uns bedarf der Schriftform.
16. Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand und Recht
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbe¬stätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.


Sonntag, 28.05.2023

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